Schelling

Schelling Nachlass-Edition


Ew. Excellenz

haben meine Aeußerungen über die Würtembergische Verfassungs-Angelegenheit, so unbestimmt und schwankend sie nach dem damaligen Stande der Dinge sein mußten, mit solcher ungemein gütigen Nachsicht aufgenommen, daß in dem Augenblick, wo die letzte Veränderung neue Hoffnungen und damit entschiednere Aeußerungen verstattet, ich von der Erlaubnis, über diesen Gegenstand Ihnen zu schreiben, Gebrauch zu machen mich gedrungen fühle. Es ist auf jeden Fall durch diese Veränderung die ganze Angelegenheit wieder res integra geworden, da man, ungebunden durch frühere Aussprüche, Alles wie von vorn nach andern Gesichtspuncten und Ansichten beginnen kann, ohne das Ansehen des der tiefsten Verehrung würdigen Regenten im Geringsten aufs Spiel zu setzen. Der Eine Name nimmt Alles mit sich hinweg, alle Bitterkeiten und alle Erinnerungen von Fehlgriffen; und gleichwie bei dem ersten Auftreten des – in so vielen Hinsichten übrigens ehrenwerthen Vermittlers, noch unter dem verewigten König, kein Würtemberger sich von dessen Raschheit und Voreingenommenheit für eine sehr allgemeine Theorie etwas Gutes oder Gedeihliches mit Sicherheit versprach: so fühle ich jetzt gleichsam in die Seele meiner Landsleute, wie alle Herzen sich wieder der Hoffnung öffnen, vorausgesetzt, daß nicht sonst ein böser Dämon dazwischen getreten und nicht etwa, was ich nimmermehr glauben kann, mit dem bisherigen Verfahren auch aller Vorsatz aufgegeben ist. Es ist jetzt wieder wie nach dem Tode des vorigen Königs, inwiefern man jetzt wie damals Alles in seiner Gewalt hat und der großen Angelegenheit jede erwünschliche Richtung geben kann. Möge dieser Moment nach seinem ganzen Vortheil benutzt werden!

Ich komme nun noch entschiedner zurück auf die Meinung, welche ich Ewr. Exc˖[ellenz] mündlich nur unbestimmt äußern konnte, daß der Anfang zu jedem gedeihlichen Fortgang, der einzige Weg aus dem Labyrinthe in das man gerathen herauszukommen, dieser sein würde: einen altwürtembergischen Landtag – so weit es sein kann nach den alten Formen – zusammenzurufen und von diesem einen verstärkten Ausschuß erwählen zu lassen, um mit demselben über eine allgemeine Verfassung zu unterhandeln. (Aus diesem Zusatz folgt schon von selbst, daß jene Zusammenberufung nicht als eine definitive Herstellung der alten Verfassung anzusehen sein würde.)

Ich fühle wohl, wie der dem ersten Blick auffallende Schein der Unausführbarkeit dieses Gedankens nur durch die genaueste Angabe der Modalitäten der Ausführung zu besiegen sein würde, und diese Modalitäten anzugeben fühle ich weder den Beruf noch die Einsicht und die Kenntnis der Umstände. Nur daß dieselben zu gegenseitiger Zufriedenheit zu finden sein würden, – des glaube ich gewiß zu sein, und betrachte das Auffinden derselben als die eigentliche gegenwärtige Aufgabe der erleuchteten Staatsmänner Würtembergs. Es ist gewiß, daß, wenn man von der einen Seite aus dem alten Rechte ein Idol sich gebildet, so von der andern zum Theil ein Schreckbild erschaffen hat, das bei festem Blicke verschwindet. Was wäre es denn nun auch, wenn – um das Aeußerste zu nennen – dieser Ausschuß einstweilen sogar die Steuern einsammelte, wofern man sich nur zuvor, was unter dieser Voraussetzung nicht schwer sein würde, der gehörigen Ergiebigkeit derselben versichert hätte. Gegen ein Fachwerk von Theorie mag dies wohl fehlen, aber ein so entsetzlicher Gräuel ist es nach Zeit und Umständen doch nicht. Daß die volle Zahl der Prälaten fehlt, ist keine Schwierigkeit, da auch bei einem ehemaligen Landtag mehrere Prälaturen erledigt sein konnten, ohne daß der Regent dazu ernannte.

Dieses nur, weil ich wünsche, daß nicht der unläugbaren Schwierigkeiten der Ausführung wegen der Gedanke selbst gleich aufgegeben werde, der, wie mir scheint, durch die ganze jetzige Lage der Dinge und Verhältnisse motivirt ist. Denn

1) ist einmal kein Heil noch Friede als bei dem Recht. Gleichwie die Theilung von Polen noch als Schuld auf Europa lastet, so wird, ehe dem Recht des würtembergischen Volks Recht widerfahren, stets ein unberuhigtes und unbefriedigtes Bewußtsein zurückbleiben, – und dieser Friede des Bewußtseins geht doch über Alles, es ist der Hausfriede im allerengsten Sinn, alles Andere ist nur täuschende Ruhe. Gleichwie, wer mit Gewalt von einem andern Prätendenten aus dem Besitz eines Hauses geworfen worden, von jedem Gericht erst wieder eingesetzt werden muß und dann erst der Rechtsgang beginnt, dessen Ende vielleicht ist, daß er es wirklich räumen muß: so werden die Altwürtemberger nie beruhigt sein, ehe ihre alte Verfassung eben so factisch hergestellt wird, als sie factisch aufgehoben worden, – nicht hergestellt, um zu bleiben, sondern um als Keim einer neuen zu dienen. Denn dieses ist der Gang der Natur, gegen den keine Menschengewalt etwas vermag. Nichts, das ein Vergangnes wird, hört darum ganz auf zu sein, es lebt in dem Gegenwärtigen fort, dem es zum Entwicklungsgrunde dient. Die Zeit hat der altwürtembergischen Verfassung ihre Bestehungskraft entzogen; aber ehe sie ins Grab gelegt wird, diese von so Vielen geliebte Mutter, muß sie ein Kind gebären, eine neue, aus ihrem Fleisch, ihrem Blut erwachsene Verfassung.

Wenn solche, obwohl nicht speculative sondern rein praktische, aus der Natur, aus der Erfahrung aller Zeiten, ja aus dem sich immer gleichen Herzen des Menschen geschöpfte Gründe auf der Wagschale der Politik oft nicht so viel wiegen, als sie wiegen sollten, und leider nicht selten andere Erwägungen den Staatsmann nöthigen, in dieser Eigenschaft zu verwerfen, was er als Mensch selbst anerkennen muß, so ist dieses doch hier nicht der Fall, da die wichtigsten äußeren Gründe eben so nach dieser Seite hin treiben, zu welcher jetzt auch, nach langem Schwanken, Preußen sich neigt. Denn

2) es ist einmal gegen die Natur, daß die Neuwürtemberger, welche nur ein unbestimmtes Recht auf eine Verfassung überhaupt haben, mit den Altwürtembergern, denen ein bestimmtes auf eine articulirte Verfassung zusteht, mit gleichem Rechte stimmen, und so oft man beide zusammenbringt, wird das Resultat dasselbe sein, d.h., die letzten werden stets behaupten, durch die ersten nicht überstimmt werden zu können. Daß beide getrennt werden müssen, oder vielmehr, daß man zuerst mit den Altwürtembergern sich verstanden haben muß, ehe man die Neuwürtemberger hinzuzieht, denen auf jeden Fall nur ein Recht der Theilnahme an der Verfassung von Altwürtemberg zukommt, betrachte ich als ein durch die letzten Erfahrungen für immer klar gewordenes Axiom.

Erkennt man aber erst dieses an, so kann man in Altwürtemberg nur einen Landtag nach der alten Verfassung zusammenrufen, weil die Neuwürtemberger an diesem Theil zu nehmen natürlich keinen Anspruch haben; ruft man aber eine Ständeversammlung, nach neuer Form, ohne sie zusammen, so werden sie sich über diese Zurücksetzung mit allem Recht höchlich beschweren. Sodann und

3) ist dies das einzige Mittel, den mediatisirten Adel, von dem man gewiß sein darf, daß er jede mögliche Verfassung hindern wird, weil Verfassungslosigkeit allein die Krisis herbeiführen kann, auf die er hofft, – diesen hohen, sage ich, und von nicht minder ehrgeizigen Leidenschaften als der französische im Anfange der Revolution, umgetriebenen Adel vorerst von den Verhandlungen entfernt zu halten und, nach gewonnener Einstimmigkeit mit den Volksvertretern, durch das Volk selbst in die gehörigen Schranken zu weisen und in denselben zu erhalten.

Man hat, allzugütig, bei den bisherigen Verhandlungen angenommen, an die von dem verewigten König herrührende ganz willkürliche und durch nichts rechtskräftig gewordene Ertheilung von Virilstimmen gebunden zu sein. Anstatt diese Voraussetzung selbst aufzuheben, wollte man sie durch die zwei Kammern unschädlich machen, ein Institut, das Würtemberg aus seinen Schranken zieht und auf einen politisch-hohen Standpunct stellt, auf welchem nur absolut selbständige Staaten sich erhalten können. Eben so klar ist aber, daß, wenn man unter jener Voraussetzung und bei solchem Uebergewicht des Adels Volk und Adel in Einer Kammer vereinigte, dieses zu gänzlicher Unterdrückung der Volks-Freiheit oder (so lange jener Stand die bisherige Rolle fortzuspielen gut findet) zur beständigen Aufwiegelung des Volks gegen die Regierung führen würde.

Man hat also keine Wahl, als den hohen Adel in dieselbe Kammer mit den andern Repräsentanten zu setzen, aber in dieser ihn als einen dritten – oder im Fall man den ritterschaftlichen Adel noch unterscheiden und nicht entweder zu derselben Classe oder, wie in der weimarischen Verfassung, zu der blosen Classe der Begüterten rechnen wollte – als einen vierten Stand in dieselben Verhältnisse zu setzen wie den geistlichen Stand, welcher in der neuen Verfassung gewiß keine sich selbst, sondern nur ihren Stand vorstellenden Repräsentanten haben wird.

Diese Veränderung in Bezug auf den Adel scheint mir wesentlich und in jedem Fall nothwendig. Das außerordentliche Uebergewicht, das dem aristokratischen Element in den früheren Entwürfen gegeben worden, ist ganz gegen die Natur und den in großem Sinn bürgerlichen Charakter von Würtemberg, mit dessen Zerstörung die eigentliche Kraft dieses Landes zerstört und mit dieser die politische Kraft des Regenten selbst gehemmt würde, welcher jenes übermächtige Princip überall nur sich entgegenstellen würde.

Die Wiener Congreßacte giebt dem hohen Adel das Recht der Landstandschaft, aber über die Art der Ausübung derselben ist durch sie, so viel ich weiß, nichts bestimmt.

Die Frage ist nur, wie der Adel zur Annahme geringerer Verfassungsrechte genöthiget werden könne, da ihm die größeren nicht genügten. Und durch diese Frage komme ich endlich auf den Hauptpunct.

Da die altwürtembergische Verfassung keinen landständischen Adel kannte, so bringen die Umstände mit sich, daß der hohe Adel, wenn der Würde nach der erste Stand, in der Ordnung oder Folge der Verhandlungen der letzte sei oder nachstehe, weil frühere und bestimmte Rechte immer späteren und unbestimmten vorgehen und diese nach jenen, nicht umgekehrt jene nach diesen sich bequemen müssen; es liegt eben so in der Natur der Umstände, daß die Rechte der Neuwürtemberger so lange beruhen, bis man mit den Altwürtembergern verstanden ist; es gebührt sich, daß der Kern des Volks und des Landes, Altwürtemberg, welches wenn nicht facto doch jure eine bestimmte Verfassung schon hat, gemeinschaftlich mit dem angestammten Regenten die Bestimmungen ausmittele, unter welchen die Verfassung sich über das ganze Reich ausdehnen könne, ferner die Bedingungen festsetze, unter welchen sowohl Volk als Regent, die beide vorher von keinem Adel wußten, sich die Theilnahme des Adels an der Landstandschaft gefallen lassen; – und gewiß, wenn das angestammte Volk mit dem angestammten Regenten über diese Puncte einig ist, wird kein Bundestag und keine auswärtige Macht vermögend sein, ja keine wird es wagen, den Regenten von dem Volk losreißen zu wollen; der Adel wird die Bestimmungen annehmen müssen, die der Regent, im Verein mit dem angestammten Volk und eingeschränkt durch die nothwendige Rücksicht auf die älteren Rechte desselben, ihm vorlegt; und so möchte, bei völlig verändertem Gesichtspunct, den man je eher je lieber annehmen und herauskehren müßte, das altwürtembergische Recht noch selbst zum Schilde dienen, um die durch auswärtigen Einfluß nur zu sehr begünstigten Anmaßungen eines nur so in allen seinen Planen zu durchkreuzenden Standes kräftig abzuwehren. Nur müßte, den Erfolg zu sichern, von nun an die Regierung selbst den vorher bekämpften Standpunct streng festhalten: – im Verein mit diesem wird sie unüberwindlich sein.

Es wird allerdings für Manche schwer sein, nach dem so lang und beständig wiederholten Predigen gegen dieses altwürtembergische Recht, wobei man zum Theil Phantome bekämpfte und den wahren Feind ruhig stehen ließ, sich in diesen veränderten Gesichtspunct, gleichsam in diese Umkehrung der Pole zu finden, da man anstatt Alt- mit Neuwürtemberg zu zwingen, jenes vielmehr als den Unterstützungspunct – das Pou stô – annimmt, von wo aus Neuwürtemberg (den Adel mit inbegriffen) bewegt wird; aber ruhige Ueberlegung – und nicht das verruchte Divide et impera, aber die Erfahrungswahrheit, daß in der bestehenden Welt ein neues und höheres Organisches nur aus einem schon vorhandenen sich entwickeln kann, so wie daß oft, was simultan zu Stande zu bringen – unmöglich war, successiv leicht und mit geringer Mühe gelingt – wird hinreichen, diesen Gesichtspunct als denjenigen zu bezeichnen, von dem man gleich zuerst hätte ausgehen müssen, hätte nicht der Entwurf des verewigten Königs gleich im Anfang den Standpunct verrückt; so wie ich überzeugt bin, daß bei der vielfach verwickelten Lage der Umstände und der einmal ausgesprochenen Gesinnung der Altwürtemberger, der nothwendige Gang der Dinge früher oder später auf diesen Standpunct zurückführen wird. Mag er jetzt, im ersten Augenblick fremd scheinen: hat man nur erst das Bisherige in die gehörige Ferne gerückt, so wird er von selbst einleuchten. Muß doch auch im gemeinen Leben, wer mit Vielen im Streit ist, sich erst Einem wieder fest anschließen, um mit diesem die Andern zu gewinnen oder zu besiegen! Ist es nicht erste Regel der Strategie, den Feind en détail zu schlagen? Für das Successive, Stufenweise der Verhandlungen spricht der praktische Menschenverstand; dieses vorausgesetzt, wo fände der König einen sicherern Anknüpfungspunct als bei seinen ältesten Unterthanen? Ja, das Herz des Königs wird wieder zu seinem Volk und das Herz des Volks wieder zu seinem König gewendet werden. Wenn nur erst jenes Blendwerk einer nebelhaften und für die wirkliche Welt viel zu unkräftigen Theorie zerstreut ist, das hinderte die Dinge zu sehen, wie sie sind, wird man vielleicht auch den altwürtembergischen Repräsentanten wieder verzeihen können, die, wenn sie fehlten, wenn sie ihrer Gründe nicht immer klar bewußt waren, doch vermöge eines blinden Gefühls sich gegen eine Verfassung sträubten, welche ihr Volk und Vaterland ganz aus seinem Charakter zu werfen drohte, und die – erst dagegen gesichert, nicht mehr zwischen den König und den Adel gestellt, sondern blos und rein mit ihrem König unterhandelnd – eben so viel Bereitwilligkeit zeigen werden, als sie vorher Störrigkeit und Widerstreben bewiesen.

Ewr. Exc˖[ellenz] brauche ich wegen der Geradheit dieser Aeußerungen keine Entschuldigung zu machen. Eben diese Freimüthigkeit ist der Ausdruck meiner hohen Verehrung und meines unbedingten Vertrauens in die Reinheit und Vortrefflichkeit Ihrer Gesinnungen. Ich folge überdem der eigenen gütigen Aufforderung Ewr. Exc˖[ellenz], ohne die entfernteste Anmaßung entweder etwas Wahres sagen zu können, das Sie selbst nicht weit besser fühlten, oder etwas Unstatthaftes, für das ich hoffen könnte Sie durch meine Worte zu gewinnen. Aber Uebereinstimmung wie Widerspruch, ja der Irrthum selbst dient zur Anregung und bringt die richtige Idee oft schneller zur Reife.

Wenn übrigens die letzten Veränderungen insofern eine erfreuliche Seite darbieten, als sie im Allgemeinen wenigstens die Hoffnung einer andern Wendung der großen Angelegenheit eröffnen, so darf man Würtemberg mit desto entschiednerer Zuversicht dazu Glück wünschen, daß Ew. Exc˖[ellenz] durch dieselben der Person des Königs noch näher gestellt sind; in Ihre Hände könnte jeder Würtemberger ruhig die allgemeinste und größte Angelegenheit seines Vaterlandes gelegt sehen.

Wie zweifelhaft ich auch immer über die Meinung sein mag, welche Ew. Exc˖[ellenz] von meinen Gedanken haben mögen, glaube ich doch, soweit Ereignisse in der Ferne sich beurtheilen lassen, darin nicht zu irren, daß ein neuer Wendepunct eingetreten ist, von dessen vortheilhafter Benutzung Alles abhängt.

Die klare Ueberzeugung davon hat mich bewogen, ohne Verzug meine Gedanken, so unvorbereitet und in so roher Gestalt, als sie hier erscheinen, zu Papier zu bringen und der Prüfung Ewr. Exc˖[ellenz] vorzulegen.

Genehmigen Sie mit gewohnter Güte die Versicherung der reinsten und tiefsten Verehrung, mich welcher ich verharre
Ewr. Exc˖[ellenz] ec.

N. S.

Indem ich den Brief überlese, finde ich in Bezug auf den Adel noch Folgendes zu bemerken:

In die Würtembergische Verfassung gehört von den Rechten des hohen Adels nur, was sich auf seinen Antheil an der Repräsentation bezieht. Welche Befugnisse ihm damit gegeben werden, hängt davon ab, 1) welche Rechte der Repräsentation im Allgemeinen zugestanden, 2) welcher Theil an dieser Repräsentation ihm gegeben wird.

Die Ansprüche des Adels in dieser Hinsicht sind also offenbar beschränkt und bedingt durch die früheren Rechte Altwürtembergs, wie sie auch durch die Congreßacte unbestimmt gelassen sind.

Was diejenigen besondern Rechte betrifft, auf welche die Mitglieder des höhern Adels als ehemalige Reichsunmittelbare Anspruch machen zu können glauben, z.B. allgemeine oder beschränkte Steuerfreiheit, befreiter Gerichtsstand u.s.w. – so gehören diese schlechterdings nicht in die würtembergische Verfassung; denn es sind Rechte, die aus der allgemeinen Verfassung des deutschen Bundes fließen, oder die in Folge diplomatischer Verhandlungen aus besonderer Rücksicht auf mächtige Fürsprache bewilligt werden.

Man hat also nicht wohl gethan, diese Rechte wenigstens als An- oder Connexa der würtembergischen Verfassung zu behandeln, wodurch man den Mediatisirten nur Veranlassung gegeben, unter dem Vorwande dieser Rechte das würtembergische Verfassungswerk zu hemmen. Je mehr dies Verfassungswerk vereinfacht wird, je entschiedener besondere Ansprüche des Adels von der würtembergischen Verfassung ab- und den allgemeinen deutschen Verhandlungen zugewiesen werden, desto leichter wird es von statten gehen. Man muß nicht zu viel umfassen wollen, um desto gewisser das Nächste oder vielmehr das Eine, was Noth thut, zu erlangen.