Allerdurchlauchtigster etc. etc.
Akademische Vorträge am betr˖[effend]
Durch allerhöchstes Rescript vom ist dem ehrfurchtsvollest Unterzeichneten auf den im vorbemerkten Betreff erstatteten Bericht vom bemerklich gemacht worden, daß er keine Veranlassung zu diesem Bericht gehabt, sondern dieselbe sich genommen habe, in wie fern nämlich vor allem das Königliche StaatsMinisterium des Innern von dem Vorhaben des Freyherrn von Hormayr, als Gedächtnißredner des verstorbenen von Westenrieder aufzutreten, keine Kenntniß gehabt habe. Der ehrfurchtsvollest Unterzeichnete kann es nur lebhaft bedauern, gerade in letzterer Hinsicht durch das abschriftlich angelegte Schreiben des Akademikers Baron von Hormayr, wie er nun freylich sieht, in Irrthum geführt worden zu seyn. Das hohe StaatsMinisterium wird geruhen, sich selbst zu überzeugen, daß er der bestimmten Angabe dieses Schreibens zufolge nicht anders glauben konnte, als daß Seine Exc˖[ellenz] der Herr StaatsMinister des Innern selbst sich für dieses Vorhaben des Baron von Hormayr interessirt haben. Gehorsamst Unterzeichneter hat nichts hinzuzusetzen, als den Ausdruck seines tiefen Bedauerns über die Möglichkeit, durch solche Unwahrheiten und Unzuverläßigkeiten selbst in amtlichen Aeußerungen in ein falsches Licht gestellt zu werden.
Obgleich übrigens der ehrfurchtsvollest Unterzeichnete bloß unter dem Publikum sich umhertreibenden Gerüchten, oder Meynungen der Tags- und Partheyblätter, einen Einfluß auf sein Urtheil über Personen und Sachen im amtlichen Wirkungskreise gewiß nie gestatten wird, so muß er doch sich vorbehalten, darüber, was er für bloße Tags- oder Partheymeynungen, und was er für Thatsachen und für eine wohlgegründete Meynung des achtbarsten Theils des Publikums halten könne, seiner eignen gewissenhaften Ueberzeugung um so mehr folgen zu dürfen, als vielleicht eine Behörde, die mit der ganzen Macht und Gewalt des Staats ausgestattet ist, sich temporär selbst über eine allgemeine und öffentliche Meynung hinwegsetzen kann, ein wissenschaftlicher Verein, wie die Akademie, aber, der dem öffentlichen Urtheile nur durch die wissenschaftliche und moralische Achtung, in die er durch sein Benehmen sich setzt, gebieten kann, alle Ursache hat, einer besonders auf moralische Verhältnisse sich beziehenden allgemeinen Meynung nur dann Trotz zu bieten, wenn er von der Grundlosigkeit dieser Meynung selbst überzeugt, und dieser durch sein Benehmen zu widersprechen gewissermassen verpflichtet ist. Uebrigens hat der gehorsamst Unterzeichnete in dem vorliegenden Fall den nachtheiligen Verhältnissen, in welche sich der Baron von Hormayr zu der öffentlichen Meynung gesetzt hat, nicht einmal einen weiteren Einfluß verstattet, als zu verlangen, daß derselbe nicht im Namen der Akademie spreche, was er späterhin versicherte selbst nicht gewollt zu haben, und von der historischen Classe auch in andern Beziehungen gutgeheißen wurde.
In allertiefester Ehrfurcht
Eurer Königlichen Majestät
allerunterthänigst treugehorsamster
Vorstand der k˖[öniglichen] Akademie der Wissenschaften
München den .