Schelling

Schelling Nachlass-Edition


Am Abends erhielt ich das anliegende Blatt der Bayer’schen Landbötin, das ich mir gehorsamst zurück erbitte.

Ein Blick auf den Artikel, der angeblich meine am gehaltne Rede, nicht einmal sensu obliquo sondern directo also ganz täuschender Weise enthält, überzeugte mich, daß der Verf˖[asser] desselben, anstatt aus dem Gedächtniß, wie er erzählt, die Rede nach Hörensagen und großentheils eignem Ermessen fabricirt hatte.

Ich entschloß mich ungesäumt, den Schutz der Kön˖[iglichen] Polizeydir˖[ection] anzurufen – nicht meinetwegen, sondern damit man, zumal im Ausland nicht glaube, ein öffentlicher Lehrer habe am 29. Dec˖[ember] 1830 gesagt:

»Bayern, Deutschland darf ich sagen, hat bisher noch immer in standhafter Anhänglichkeit an seine Verfassung und an bürgerliche Ruhe in seinem Innern musterhaft dagestanden«

habe also die Scenen von Leipzig, Dresden, Altenburg als Beweise einer musterhaften Anhänglichkeit an bürgerlicher Ruhe erklärt; ferner damit nicht aus dem was von roher Gewalt, rechtloser Willkühr vorkommt und nur auf die Einschreitungen der Civil- und Militärbehörden bezogen werden kann, mein Urtheil erwachse.

Unabhängig davon glaubte ich daß es unter andern auch eine Polizey gebe um zu verhindern, daß einem öffentlichen Lehrer erdichtete, verfälschte Reden nach Belieben in den Mund gelegt werden können, und daß der gegen ein solches Attentat angerufne Schutz ein solcher sey, der ex officio gewährt werden müßte.

Gleichwohl muthet mir die Polizeydirection in anliegendem Schreiben zu, Civil-Klage gegen den Herausgeber binnen 8 Tage anzustellen, d.h. bey meinem besten Recht soll ich noch in einen Proceß verwickelt werden.

Ich lege diesen Fall der Allerh˖[öchsten] Behörde vor, um allergnädigst beschieden zu werden, ob mir dieß zugemuthet werden wolle, oder diese Sache von der Art sey, um im Amtswege erlediget zu werden.

Nun bitte ich alleru˖[nterthänigst], mich dießfalls in Zeiten allergnädigst bescheiden zu lassen,

in tiefster Ehrfurcht verharrend