Zufällig kommt mir in diesem Augenblick das für bestimmte Blatt der Landbötin zu Gesicht, in welchem der Herausgeber oder wer immer sich erlaubt hat, den Inhalt meiner am Abends an die Studierenden gehaltnen Rede, angeblich aus dem Gedächtniß, eigentlich aber nach Hörensagen und eignem Ermessen, und daher größtentheils gröblich entstellt mitzutheilen hat.
Ich glaube, daß ich in jedem Falle das Recht haben würde, gegen einen solchen empörenden Mißbrauch, nach unbestimmter Kenntniß einem öffentlichen Lehrer größtentheils erdichtete Worte in den Mund zu legen, den Schutz der K˖[öniglichen] Polizeybehörde anrufen dürfte.
Ich enthalte mich, die Gründe anzuführen, welche mich in diesem Fall noch ganz bes˖[onders] berechtigen müßten, auf den Schutz der Kön˖[iglichen] Polizeiydir˖[ection] zu rechnen, welcher so wenig die gute Absicht als der Erfolg dieser
Ich stelle also die ergebenste Bitte:
das oben bezeichnete Blatt der Landbötin No. 1 vom J˖[anuar] 1831
ungesäumt und wo möglich noch heute mit Beschlag belegen lassen zu wollen.
Hochachtungsvoll
der K˖[öniglichen] Poliz˖[ey]Dir˖[ection]
ergebenster
Schelling