Alleru˖[nterthänigstes] Entlassungsgesuch mit Vorbehalt des bayer’schen Indigenats für einen Sohn betr[effend].
Für meinen zweyten Sohn, Karl Friedrich August, geb. zu München am 2. Aug˖[ust] 1815, der mit Allerhöchster Bewilligung bis jetzt in der lateinischen Schule zu Nürtingen, im Königreich Würtemberg, seine erste Bildung erhielt, und der sich der Theologie zu widmen gedenkt, eröffnet sich durch das Anerbieten der Stadt, Nürtingen, in welcher auch ich ehmals den ersten Unterricht erhielt, ihm das Bürgerrecht zu ertheilen, in Folge seiner guten Fortschritte, durch die es ihm gelang, in dem dortigen sogenannten Land-Examen sich bemerklich zu machen, so wie durch die Empfehlungen seiner Lehrer, die Aussicht, im in eines der Würtembergischen Staats-Institute (Seminarien genannt) mit der Folge für seine ganze noch übrige Studien-Zeit von 9 Jahren aufgenommen zu werden. Dieß könnte jedoch nach den Gesetzen nicht geschehen, wenn er nicht zuvor das dortige Staatsbürgerrecht erlangt hätte, und um dieses zu erhalten muß er seine völlige Entlassung aus dem bayerischen Unterthanen-Verband und der Militärpflichtigkeit insbesondre erhalten haben.
Von der einen Seite nun hätte ich es allerdings für ein Glück anzuseh’n, wenn er jenen, ihm sich öfnenden Weg zu seiner ferneren Bildung betreten könnte, auf welchem er, außer der Gewißheit einer künftigen, den erworbnen Kenntnissen gemäßen, Anstellung noch außerdem, so lang’ seine Studien dauren, durch Familien-Stipendien (die für ihn als Ausländer verloren gehen würden) und Zuschüsse, die ihm als Bürger der oben genannten, mit reichen Stiftungen verseh’nen, Stadt zufließen würden, soviel Unterstützung zu finden rechnen dürfte, als nöthig ist, um seine Wissenschaft auf’s Gründlichste, im vollen Umfang und mit allen erforderlichen Hülfsmitteln zu studiren – Vortheile, die ich bey einer zweifelhaften Gesundheit und einer zahlreichen Familie ihm nicht in gleichem Maß, bey früherem Ableben gar nicht würde gewähren können. Von der andern Seite aber fällt es mir äußerst schwer, für ihn auf das Bayer’sche Indigenat und die Rechte, welche ihm seine Bayer’sche Geburt ertheilt, absolut Verzicht zu leisten.
Unter diesen Umständen und unter Berufung auf die in dem verfassungsmäßigen Edict über das Indigenat (Erste Beylage z. V.U. §. 6. No. I.) enthaltne Bestimmung, nach welcher das Bayer’sche Indigenat durch Erwerbung eines fremden in dem Fall verloren geht, wenn letzteres ohne besondre Allerhöchste Genehmigung erworben wird, wodurch also vorausgesetzt ist, daß mit besondrer Allerhöchster Bewilligung ein auswärtiges Indigenat ohne Verlust und mit Beybehaltung des Bayer’schen erworben werden kann, wage ich an Eure Königliche Majestät die allerunterthänigste Bitte zu stellen:
»daß Allerhöchstdieselben aus besondrer Gnade in Rücksicht der vorgestellten Gründe geruhen wollen, gedachtem meinem Sohn, Carl Friedrich August Schelling, zwar die Annahme des Würtembergischen Staats-Bürgerrechts unter völliger Entlassung aus dem dießeitigen Unterthanen-Verband und den daran klebenden Pflichten, jedoch mit Vorbehalt seines Bayer’schen Indigenats, Huldvollest zu gestatten.«
Mit tiefstem Dankgefühl würde ich die Gnädigste Gewährung dieser Bitte verehren; erlaube mir jedoch beyzufügen, daß ich, um den Zweck zu erreichen genöthigt bin, um schleunige Resolution allerunterthänigst zu bitten, indem spätestens in der die erforderlichen Documente alldort vorgelegt werden müssen.
Ich ersterbe in allertiefster Ehrfurcht
bin
Eurer Königlichen Majestät
allerunterthänigst-treugehorsamster
Schelling
Geh˖[eimer] Hofr˖[ath] Vorstand der K˖[öniglichen] A˖[kademie] der W˖[issenschaften]
Gen˖[eral]Cons˖[ervator] und Prof˖[essor] an der Univ˖[ersität]
München den
An
Seiner Königlichen Majestät von Bayern
Geheimes Staats-Ministerium des Innern
Allerunterthänigstes Gesuch
des Geh˖[einen] Hofraths p
von Schelling
um Entlassung aus dem Bayer’schen Unterthanen-Verhältniß und Erlaubniß zu Erwerbung des Würtembergischen Staats-Bürgerrechts für seinen Sohn: Karl Friedrich August Schelling, ohne Verlust des Bayer’schen Indigenats.
München d˖[e] d˖[ato] .
Alleru˖[nterthänigstes] Entlassungsgesuch
mit Vorbehalt des bayer’schen
Indigenats, für einen Sohn betr˖[effend]
Für meinen zweyten Sohn, Karl Friedrich August, geboren zu München am , der mit Allerhöchster Bewilligung bis jetzt in der lateinischen Schule zu Nürtingen im Königreich Würtemberg seine erste Bildung erhielt, und der sich dem Studium der Theologie zu widmen gedenkt, eröffnet sich durch das Anerbieten der Stadt Nürtingen, in welcher auch ich ehmals den ersten Unterricht erhielt, ihm das Bürgerrecht zu ertheilen, durch seine guten Fortschritte, vermöge der es ihm gelang, in dem Würtembergischen sogenannten Land-Examen sich bemerklich zu machen, so wie durch
Von der einen Seite müßte ich es allerdings als ein Glück betrachten, wenn er jenen, ihm sich öfnenden Weg zu seiner ferneren Bildung betreten könnte, auf welchem er, außer der Gewißheit einer künftigen den erworbnen Kenntnissen gemäßen Anstellung, noch außerdem, so lang’ seine Studien dauern, durch Familien-Stipendien (die für ihn als Ausländer verloren gehen würden) und Vortheile, die ihm als Bürger der obengenannten, mit sehr reichen Stiftungen verseh’nen Stadt zuflössen, so viel Unterstützung finden würde, als nöthig ist, seine Wissenschaft auf’s Gründlichste, in vollem Umfang und mit allen erforderlichen Hülfsmitteln zu studiren – Vortheile, die ich bey einer zweifelhaften Gesundheit und einer zahlreichen Familie ihm nicht in gleichem Maß, bey früherem Ableben gar nicht würde gewähren können. Von der andern Seite aber fällt es mir äußerst schwer, auf das Bayer’sche Indigenat, und die Rechte, welche ihm seine Bayer’sche Geburt ertheilt, absolut Verzicht zu leisten.
Unter diesen Umständen und unter Berufung auf die in dem verfassungsmäßigen Edict über das Indigenat (I. Beyl˖[age] z. V.U. §. 6. No. I) enthaltne Bestimmung, nach welcher das Bayerische durch Erwerbung eines fremden Indigenats verloren geht, wenn solches ohne besondre Allerhöchste Genehmigung erworben wird, wodurch also vorausgesetzt wird, daß mit besondrer Allerhöchster Bewilligung ein auswärtiges Indigenat mit Beybehaltung des Bayerischen erworben werden kann, wage ich, an Eure Königliche Majestät die allerunterthänigste Bitte zu stellen:
»daß Allerhöchstdieselben aus besondrer Gnade in Rücksicht der vorgestellten Umstände geruhen wollen, gedachtem meinem Sohn, Carl Friedrich August Schelling, zwar die Annahme des Würtembergischen Staatsbürgerrechts unter völliger Entlassung aus dem dießeitigen Unterthanen-Verband und den daran klebenden Pflichten, jedoch mit Vorbehalt seines Bayerischen Indigenats Huldvollest zu gestatten.«
Mit tiefstem Dankgefühl würde ich die Gnädigste Gewährung dieser Bitte verehren; erlaube mir jedoch beyzufügen, daß ich, um den Zweck zu erreichen, genöthigt bin, um schleunige Resolution allerunterthänigst zu bitten, indem spätestens in der alle erforderlichen Documente alldort vorgelegt werden müssen.
Ich ersterbe in allertiefster Ehrfurcht
Eurer Königlichen Majestät
allerunterthänigst-treugehorsamster
Schelling
Geh˖[eimer] Hofr˖[ath], Vorstand der K˖[öniglichen] Ak˖[ademie] der Wiss˖[enschaften]
Gen˖[eral]Cons˖[ervator] und Prof˖[essor] an der Univ˖[ersität]
München den .
Alleru˖[nterthänigstes] Gesuch, um Entlassung aus dem bay˖[erischen] Unterthanenverband und Erlaubniß zur Annahme des Würtembergischen Staatsbürgerrechts für seinen Sohn ohne Verlust des bay˖[erischen] Indigenats.