Schelling

Schelling Nachlass-Edition


An

den Secretariatsverweser in der historischen Classe

Herrn M. R. Freyherrn von Freyberg p.

Der Herr G˖[eheim]R˖[ath] Fr[ey]herr˖ von Hormayr hat auf ein Schreiben, worin er dem Vorstand seine Absicht anzeigte, in der öffentlichen Sitzung am eine Parentation zu Ehren des verewigten von Westenrieder zu halten, bereits unterm die Antwort erhalten:

Der Vorstand setze voraus, daß Herr B. von Hormayr dabey nicht im Namen der Akademie – als Dollmetscher ihrer Gesinnungen gegen den Verblichenen – auftreten wolle.

Es stand, und es steht noch bey dem Herrn B˖[aron] von Hormayer, sich hiemit einverstanden zu erklären. Wenn er am über Westenrieder blos für sich, motu proprio, nicht im Namen der Akademie oder im Auftrag der Classe (die seinem Vorhaben nur nicht in den Weg treten, d.h., es nur nicht hindern zu wollen erklärt und überhaupt die Ansicht des Unterzeichneten nur bestätigt hat) reden will, so steht ihm dieß völlig frey, und hat, im Fall einer damit übereinstimmenden Erklärung von Seiten des Herrn B˖[aron] von Hormayr, Unterzeichneter als Vorstand nichts dagegen einzuwenden. Im entgegengesetzten Fall kann er wegen moralischer Rücksichten und Erwägungen, die er in seiner besondern Stellung als Vorstand pflichtmäßig zu nehmen hat, und die er sich vorbehält, der allerhöchsten Stelle berichtlich vorzulegen, seine Einwilligung nicht ertheilen.

Zur Beruhigung des Herrn Secretariats-Verwesers, der seinerseits für eine augenblickliche ehrende Erwähnung des verewigten sorgen zu müssen geglaubt hat, fügt übrigens der Unterzeichnete bey, daß, was von Seiten der Akademie vernünftigerweise sogleich geschehen kann, ohnedieß geschehen und jeder Pflicht der Pietät soweit volle Genüge geleistet werden wird. Zu der Darstellung des wissenschaftlichen Verdienstes eines Mitgliedes, was eine Sache der Classe ist, hat man sich stets mehr Zeit als acht Tage genommen, und oft erst ein Jahr nach dem Ableben eines Mitgliedes erschien die wohldurchdachte Denkschrift, die ja nicht auf einen augenblicklichen Eindruck berechnet, sondern ein bleibendes Ehrendenkmal seyn soll. Unterzeichneter kann daher in Bezug auf die beabsichtigte Beeilung der Gedächtnißrede für den Verstorbenen dem richtigen Urtheil der historischen Classe nur vollkommenen Beyfall zollen, und erwartet, daß der Herr Secretariatsverweser nun auch von diesem seinem Schreiben der Classe Kenntniß gebe.