Schelling

Schelling Nachlass-Edition


K˖[önigliches] StaatsMinisterium des I˖[nnern]

AllerDurchlauchtigster
Den Ankauf der Monumenta historica medii aevi von G. Pertz betr˖[effend]

Da E˖[ure] K˖[önigliche] M˖[ajestät] mit allerhöchstem Rescript vom die bisher erschienenen ersten zwey Bände der Monumenta historica medii aevi nunmehr der Akademie der Wissenschaften zuzusenden geruhten, nachdem das General-Conservatorium der w˖[issenschaftlichen] S˖[ammlungen] des St˖[aates] in Folge erhaltenen Auftrags vom angezeigt hatte, daß die k˖[önigliche] H˖[of] und St˖[aats] Bibliothek diese zwey Bände bereits anderwärts angekauft habe; – so scheint hieraus der allerhöchste Wille hervorzugehen, daß die Akademie dieses Werk für sich behalten und aus ihrem Regiestand bezahlen solle.

Hiedurch findet sich aber die Akademie in Widerspruch mit früheren alllerhöchsten Anordnungen gesetzt, die ihr untersagen Bücher für sich anzuschaffen, und selbst die als Geschenk erhaltenen an die k˖[önigliche] Hof und St˖[aats] Bibliothek abzugeben befehlen; dieses einzelne Werk, das sie im Fall Bedürfens, so wie andere Bücher, aus der k˖[öniglichen] H˖[of] und St˖[aats] Bibliothek zum Gebrauch erhalten kann, hat daher für sie keinen Werth; wogegen sie alle Ursache hat zu wünschen, daß die unnötige Ausgabe unter den bekannten Umständen ihr erspart werde. Sie hat außerdem pflichtmäßig zu bemerken, daß nach der an die Casse ergangenen Weisung für die fraglichen zwey ersten Bände 68 f 28 1/2 x zu bezahlen wären, wo dagegen die Bibliothek, ihrer Angabe nach, den Band nur um 27 f, – beyde zusammen also um 54 f – gekauft hat. Dieser beträchtliche Mehrbetrag von 14 f wäre auf jeden Fall von dem Einsender in Frankfurt nachzuweisen. Was aber den Umstand betrifft, daß die Bibliothekdirection von der im Jahr durch das hohe StaatsMinisterium des Innern geschehenen Subscription keine Kenntniß erhalten zu haben behauptet, so kann der Akademie dießfalls keine Schuld zur Last gelegt werden, indem sich in den Acten nicht findet, daß sie selbst von einer wirklich geschehenen Subscription in Kenntniß gesetzt worden wäre.

Die Akademie sieht zwar wohl ein, daß der k˖[öniglichen] H˖[of] und St˖[aats] Bibliothek [dieses Werk als eine unnütze Dublette und] die Kosten eines doppelten Ankaufes nicht zugemuthet werden können, da dieselbe bey ihren beschränkten Mitteln ohnehin nicht im Stande ist, dem schreyenden Bedürfniß der Ausfüllung ihrer großen Lücken in den wichtigsten Werken zu genügen; allein ihr selbst fallen die fraglichen Kosten nicht minder beschwerlich.

Wenn es daher möglich wäre, daß E˖[ure] K˖[önigliche] M˖[ajestät] über das fragliche Werk auf andere Art, allenfalls für eine der Universitäten eine andere wissenschaftliche Anstalt oder die Bibliothek irgend einer Staatsbehörde zu verfügen geruhten, so würde die Akademie dieses mit dem tiefsten Danke erkennen, im Falle sie das Werk wirklich behalten müßte, bittet sie wenigstens Maßregeln zur Berichtigung des zu hoch angesetzten Ankaufspreises.

In allertiefster Ehrfurcht