Das Königlich-Bayerische General Conservatorium der wissenschaftlichen Sammlungen des Staates an den Königlichen außerordentlichen Professor an der Ludwigs-Maximilians-Universität Herrn Dr. Joh. Andr. Schmeller.
Seine Majestät der König haben durch Allerhöchstes Rescript d[e] d[at]o Rom den zu beschließen geruht wie folgt:
Wir haben Uns bewogen gefunden, die durch den Tod des Dr. Bernhard Docen erledigte Custodenstelle an unserer Hof- und Staatsbibliothek dem außerordentlichen Professor an unserer Hochschule zu München Dr. Andreas Schmeller zu verleihen, und zwar in provisorischer Eigenschaft (vorbehaltlich seiner dießfallsigen Rechte aus frühern Dienstverhältnissen) und mit einem Gesamtgehalte von zwölfhundert Gulden, nämlich elfhundert Gulden in Geld, sodann zwey Schäffel Waizen und sieben Schäffel Roggen; wovon achthundert Gulden als Standes- und der Rest als Dienstesgehalt zu betrachten ist. Diese unsere Bestimmung hat mit dem in Wirksamkeit zu treten.
Indem dieses dem Herrn Professor Dr. Schmeller hiemit eröffnet wird, wird demselben zugleich bemerkt, daß auf der Rückseite dieses allerhöchsten Rescripts die hierunter beygefügte Taxe verzeichnet war.
von Schelling.
M˖[ünchen], den .
Taxe 110 fl.
Ausschr˖[eibung] 10 fl.
Boten 1 fl.
Stempel 10 fl.
S[umm]a˖ 132 fl.!